Patientenverfügung in Zeiten von Corona
Es lohnt sich angesichts der Pandemie eine Patientenverfügung zu verfassen oder die bereits erstellte Verfügung zu überprüfen. Bei Zweifeln holen Sie sich am besten medizinischen Rat. Genauso wichtig ist es die Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht auszustatten. Diese Bevollmächtigten können dann den Willen des Patienten artikulieren, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt oder die konkrete Situation nicht umfasst.
Der BGH hat festgelegt, dass sich aus der Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten lassen muss. Dazu müssen bestimmte ärztliche Maßnahmen ebenso genau benannt werden, wie Krankheiten oder Behandlungssituationen. Es gilt der Grundsatz: Je konkreter die Krankheits-Situation in der Patientenverfügung beschrieben wird, desto einfacher kann sie umgesetzt werden. Die künstliche Beatmung – wie sie bei schweren Covid-19-Verläufen oft angewandt wird – gehört zu den oft abgelehnten lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen.
Eine Voraussetzung für den Einsatz einer Patientenverfügung ist, dass der Patient seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Patienten mit einer Covid-19-Diagnose kommen aber nur selten ohne Bewusstsein ins Krankenhaus, können also selbst mit den Ärzten die Behandlungsmaßnahmen klären. Eine weitere Voraussetzung für den Einsatz der Patientenverfügung ist, wenn eine unheilbare Krankheit vorliegt – eine Covid-19 Erkrankung gilt aber als heilbar, das heißt die Patientenverfügung kommt erst mal nicht zum Zuge.
Im Falle einer Corona-Erkrankung kann und wird die Patientenverfügung also erst greifen, wenn die Ärzte im Verlauf keine Heilungschance mehr sehen oder wenn der Sterbeprozess begonnen hat oder wenn der Patient sich nicht mehr äußern und in eine Behandlung nicht mehr einwilligen kann. Lehnt man aus persönlichen Gründen im Fall einer Corona-Erkrankung jedoch generell eine Beatmung ab, sollte man dies offen mit seinen Angehörigen und/oder Bevollmächtigten kommunizieren und auch handschriftlich in der Patientenverfügung vermerken – natürlich immer mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Die DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) macht Formulierungsvorschläge für eine aktuelle Ergänzung der Patientenverfügung im Fall einer schweren Coronavirus-Erkrankung (Covid 19). Auch im Falle der DGHS-Vorschläge gilt, dass man bei Zweifeln medizinischen Rat einholen sollte. Es werden drei Varianten angeboten:
Variante 1 (künstliche Beatmung inkl. Intubation):
Ich möchte intensivmedizinisch behandelt werden inklusive Intubation mit künstlichem Koma, bitte aber vorher um Aufklärungsgespräch über Erfolgsaussichten und Risiken.
(aktuelles Datum und Unterschrift bitte nicht vergessen!)
Variante 2 (künstliche Beatmung unter bestimmten Voraussetzungen):
Im Falle einer Covid-19-Infektion lehne ich eine invasive Beatmung durch Intubation mit künstlichem Koma ab!
Bei Sauerstoffmangel stimme ich einem nicht invasiven Beatmungs-Versuch mit einer Sauerstoffzufuhr über Maske oder Nasen-Brille oder Kopfhaube zu.
Bei ausbleibendem Erfolg bitte ich um eine umfassende palliative Therapie, um meine Schmerzen und Beschwerden, vor allem das Erstickungsgefühl, bestmöglich zu lindern. Die damit verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf. Einen Reanimationsversuch lehne ich ausdrücklich ab!
(aktuelles Datum und Unterschrift bitte nicht vergessen!)
Variante 3 (Ablehnung der künstlichen Beatmung):
Ich verbiete grundsätzlich jegliche Art der künstlichen Beatmung (nichtinvasiv wie auch invasiv). Parallel verlange ich eine optimale palliative Behandlung, die mir ein sanftes Sterben mit friedlichem Einschlafen ohne Erstickungsgefühle ermöglichen soll.
(aktuelles Datum und Unterschrift bitte nicht vergessen!)