Patientenverfügung in Zeiten von Corona

Es lohnt sich angesichts der Pan­demie eine Patien­ten­ver­fü­gung zu ver­fassen oder die bere­its erstellte Ver­fü­gung zu über­prüfen. Bei Zweifeln holen Sie sich am besten medi­zinis­chen Rat. Genau­so wichtig ist es die Ange­höri­gen oder eine andere Ver­trauensper­son mit ein­er Vor­sorgevoll­macht auszus­tat­ten. Diese Bevollmächtigten kön­nen dann den Willen des Patien­ten artikulieren, wenn eine Patien­ten­ver­fü­gung nicht vor­liegt oder die konkrete Sit­u­a­tion nicht umfasst. 

Der BGH hat fest­gelegt, dass sich aus der Patien­ten­ver­fü­gung eine konkrete Behand­lungsentschei­dung des Patien­ten ableit­en lassen muss. Dazu müssen bes­timmte ärztliche Maß­nah­men eben­so genau benan­nt wer­den, wie Krankheit­en oder Behand­lungssi­t­u­a­tio­nen. Es gilt der Grund­satz: Je konkreter die Krankheits-Sit­u­a­tion in der Patien­ten­ver­fü­gung beschrieben wird, desto ein­fach­er kann sie umge­set­zt wer­den. Die kün­stliche Beat­mung – wie sie bei schw­eren Covid-19-Ver­läufen oft ange­wandt wird – gehört zu den oft abgelehn­ten lebensver­längern­den medi­zinis­chen Maßnahmen.

Eine Voraus­set­zung für den Ein­satz ein­er Patien­ten­ver­fü­gung ist, dass der Patient seinen Willen nicht mehr selb­st äußern kann. Patien­ten mit ein­er Covid-19-Diag­nose kom­men aber nur sel­ten ohne Bewusst­sein ins Kranken­haus, kön­nen also selb­st mit den Ärzten die Behand­lungs­maß­nah­men klären. Eine weit­ere Voraus­set­zung für den Ein­satz der Patien­ten­ver­fü­gung ist, wenn eine unheil­bare Krankheit vor­liegt – eine Covid-19 Erkrankung gilt aber als heil­bar, das heißt die Patien­ten­ver­fü­gung kommt erst mal nicht zum Zuge.

Im Falle ein­er Coro­na-Erkrankung kann und wird die Patien­ten­ver­fü­gung also erst greifen, wenn die Ärzte im Ver­lauf keine Heilungschance mehr sehen oder wenn der Ster­be­prozess begonnen hat oder wenn der Patient sich nicht mehr äußern und in eine Behand­lung nicht mehr ein­willi­gen kann. Lehnt man aus per­sön­lichen Grün­den im Fall ein­er Coro­na-Erkrankung jedoch generell eine Beat­mung ab, sollte man dies offen mit seinen Ange­höri­gen und/oder Bevollmächtigten kom­mu­nizieren und auch hand­schriftlich in der Patien­ten­ver­fü­gung ver­merken – natür­lich immer mit Datum und Unter­schrift bestätigen. 

Die DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Ster­ben) macht For­mulierungsvorschläge für eine aktuelle Ergänzung der Patien­ten­ver­fü­gung im Fall ein­er schw­eren Coro­n­avirus-Erkrankung (Covid 19). Auch im Falle der DGHS-Vorschläge gilt, dass man bei Zweifeln medi­zinis­chen Rat ein­holen sollte. Es wer­den drei Vari­anten angeboten:

Vari­ante 1 (kün­stliche Beat­mung inkl. Intubation):
Ich möchte inten­sivmedi­zinisch behan­delt wer­den inklu­sive Intu­ba­tion mit kün­stlichem Koma, bitte aber vorher um Aufk­lärungs­ge­spräch über Erfol­gsaus­sicht­en und Risiken. (aktuelles Datum und Unter­schrift bitte nicht vergessen!)

Vari­ante 2 (kün­stliche Beat­mung unter bes­timmten Voraussetzungen):
Im Falle ein­er Covid-19-Infek­tion lehne ich eine inva­sive Beat­mung durch Intu­ba­tion mit kün­stlichem Koma ab! Bei Sauer­stoff­man­gel stimme ich einem nicht inva­siv­en Beat­mungs-Ver­such mit ein­er Sauer­stof­fzu­fuhr über Maske oder Nasen-Brille oder Kopfhaube zu. Bei aus­bleiben­dem Erfolg bitte ich um eine umfassende pal­lia­tive Ther­a­pie, um meine Schmerzen und Beschw­er­den, vor allem das Erstick­ungs­ge­fühl, best­möglich zu lin­dern. Die damit ver­bun­dene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf. Einen Rean­i­ma­tionsver­such lehne ich aus­drück­lich ab! (aktuelles Datum und Unter­schrift bitte nicht vergessen!)

Vari­ante 3 (Ablehnung der kün­stlichen Beatmung):
Ich ver­bi­ete grund­sät­zlich jegliche Art der kün­stlichen Beat­mung (nicht­in­va­siv wie auch inva­siv). Par­al­lel ver­lange ich eine opti­male pal­lia­tive Behand­lung, die mir ein san­ftes Ster­ben mit friedlichem Ein­schlafen ohne Erstick­ungs­ge­füh­le ermöglichen soll. (aktuelles Datum und Unter­schrift bitte nicht vergessen!)